§ 1 Präambel

Ein Cannabis Social Club (CSC) ist eine Anbaugemeinschaft von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich, ohne Gewinnabsichten organisieren. In der Pressemitteilung, veröffentlicht am 12.04.2023, vom Bundesgesundheitsministerium “Eigenanbau und Modellversuch – Bundesregierung einigt sich auf Eckpunkte zu Cannabis” wird in Aussicht gestellt, dass mit einer künftigen Gesetzesänderung nicht-gewinnorientierte Anbauvereine in Deutschland ermöglicht werden sollen. Dies wird durch den Kabinettsentwurf eines Cannabisgesetzes vom 11.08.2023 konkretisiert. Am 23.02.2024 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf verabschiedet. Zum Zeitpunkt der Gründung des CannaKing.Club ist der Anbau, Handel und Erwerb von Cannabis in Deutschland verboten. Der Verein handelt jederzeit im Einklang mit der geltenden Rechtslage. Der Anbau sowie die Weitergabe – jeweils innerhalb der Grenzen des rechtlich Zulässigen – wird erst nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes erfolgen.

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „CannaKing.Club“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist:
    • Nach Inkrafttreten des geplanten Cannabisgesetzes oder seiner Entsprechung besteht der Zweck der Anbauvereinigung ausschließlich im gemeinschaftlichen Eigenanbau und der Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
    • Bis zum Inkrafttreten des geplanten Cannabisgesetzes besteht der Zweck des Vereins darin, dass sich die Mitglieder gegenseitig über die aktuellen Entwicklungen der Cannabislegalisierung weltweit informieren und austauschen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine über nach dem Cannabisgesetz zulässigen Zuwendungen hinaus aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 21. Lebensjahr werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
  2. Die Mitgliederanzahl ist auf 500 Mitglieder begrenzt.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  5. Eine Mitgliedschaft in anderen Cannabis Social Clubs in Deutschland ist ausgeschlossen.
  6. Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt 3 Monate.
  7. Die Mitglieder haben an dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis mitzuwirken. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
    • Tod des Vereinsmitglieds,
    • Austritt oder
    • Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erklärt werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Befindet sich das Mitglied im Verzug mit dem Mitgliedsbeitrag, ruht während des Verzugs das Recht, Cannabis und/oder Vermehrungsmaterial sowie weitere Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigen Gründen auszuschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    • ein Verhalten im Widerspruch zu den Satzungszwecken,
    • die Nichtvorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses binnen einer vom Vorstand bestimmten Frist,
    • eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens,
    • Rückstand der Aufnahmegebühr und/oder des Mitgliedsbeitrags,
    • Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise.
  4. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn:
    • das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt/verliert,
    • das Mitglied einem anderem Cannabis Social Club/Anbauvereinigung beitritt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder haben den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben/verloren haben.
  4. Der Konsum von Cannabis – unabhängig von seiner Herkunft – ist in den Vereinsräumen sowie in einem Radius von 200 Meter zum Eingangsbereich zu den Vereinsräumen untersagt.
  5. Die Mitglieder haben insgesamt die Anforderungen des Cannabisgesetzes einzuhalten, insbesondere werden an diese nicht mehr Mengen an Cannabis und/oder Vermehrungsmaterial abgegeben als nach dem Cannabisgesetz zulässig.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung kann auch Umlagen zur Finanzierung von Vorhaben und/oder zur Überwindung von finanziellen Schwierigkeiten vorsehen. Die Höhe der Umlage soll 500 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag nicht – auch nicht anteilig – erstattet.
  5. Ziel des Vereins ist es, das Cannabis zum Selbstkostenpreis an die Mitglieder abzugeben. Durch den jährlichen Mitgliedsbeitrag und einem zusätzlichen Beitrag pro Gramm Cannabis soll dies realisiert werden.

§ 8 Vereinsmittel

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  6. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
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